Wer Muss Die Maklergebühr Zahlen
Stell dir vor: Du hast die perfekte Wohnung gefunden. Hell, zentral, mit Balkon, wo die Sonne bis zum Abend bleibt. Du unterschreibst den Mietvertrag, die Schlüssel glänzen in deiner Hand – und dann kommt der Anruf vom Makler: „Bitte überweisen Sie die Provision, 2,38 Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer.“ Dein Lächeln gefriert. Du denkst: „Moment mal – hab ich den beauftragt? Der hat doch nur die Tür aufgeschlossen und gesagt „schöne Wohnung“.“
Und genau hier wird es spannend. Denn die Frage, wer die Maklergebühr zahlen muss, ist nicht nur eine juristische Spitzfindigkeit – sie ist der Klassiker unter den Nebenkosten-Fallen. Früher war die Sache einfach: Der Makler hat den Vermieter beauftragt, also zahlte der Vermieter. Aber seit ein paar Jahren hat der Gesetzgeber mal nachgeschärft. Und zwar richtig.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt: Bestellerprinzip. Heißt: Wer den Makler bestellt, der zahlt ihn auch. Klingt fair, oder? Ja, aber – und jetzt kommt der Haken, der einen sonst guten Tag ruinieren kann – die Praxis sieht oft anders aus. Denn das Gesetz greift nur bei Mietwohnungen, nicht bei Kaufverträgen. Und es hat Lücken, durch die man mit einem kräftigen Grinsen des Maklers durchfallen kann.
Die kleine Lüge mit der „Inserats-Pflicht“
Viele Makler argumentieren heute: „Der Vermieter hat mich nicht bestellt, ich habe mich selbst angeboten. Also müssen Sie, der Mieter, zahlen.“ Falsch! – zumindest oft. Tatsächlich müssen Sie als Mieter nur dann zahlen, wenn Sie den Makler ausdrücklich beauftragt haben, zum Beispiel durch eine Unterschrift auf einem Exposé-Auftrag. Klingt banal, wird aber oft übersehen. Hast du schon mal ein „Exposé“ bekommen, bei dem unten klein stand: „Hiermit beauftrage ich …“? Genau. Das ist der Fallstrick.
Ein häufiger Trick: Der Makler sagt, der Vermieter habe ihn nicht beauftragt – aber gleichzeitig schaltet der Vermieter selbst eine Anzeige auf demselben Portal. Dann gilt: Wer zahlt? Der Makler muss beweisen, dass du ihn beauftragt hast. Nicht der Vermieter. Wenn du keinen Vertrag unterschrieben hast: Finger weg vom Geldbeutel!
Ausnahme Nr. 1: „Ich mach’ das mal für Sie“
Du rufst beim Makler an und sagst: „Suchen Sie mir eine Wohnung in Kreuzberg, 2 Zimmer, max. 1.200 Euro warm.“ Dann hast du ihn beauftragt. Zack, schon bist du dran. Aber Achtung: Viele Makler werden dir diesen Anruf nicht schriftlich bestätigen – und trotzdem die Gebühr fordern. Tipp: Sag einfach „Ich ruf nur kurz durch, um zu fragen, ob Sie freie Objekte haben. Kein Auftrag!“ Oder besser: Immer schriftlich arbeiten.

Und dann ist da noch der Fall, dass du den Makler kostenpflichtig werden sollst, obwohl du nur eine E-Mail geschrieben hast: „Haben Sie was für mich?“ Vorsicht! Das kann als konkludente Beauftragung gelten, wenn du konkret deine Wünsche nennst. Rechtlich ein Minenfeld.
Kaufen? Da sieht es anders aus
Jetzt mal für die, die irgendwann eine Eigentumswohnung oder ein Haus kaufen wollen: Das Bestellerprinzip gilt hier nicht. Beim Kauf kannst du als Käufer die Maklergebühr zahlen müssen – selbst wenn der Makler vom Verkäufer bestellt wurde. Ja, richtig gelesen. In vielen Bundesländern ist die Teilung der Provision üblich: Verkäufer und Käufer zahlen jeweils die Hälfte. Aber es gibt auch Regionen, wo der Käufer den vollen Satz drückt – 7,14 % inklusive MwSt. vom Kaufpreis. Das tut weh, wenn die Wohnung 500.000 Euro kostet. Dann sind das 35.700 Euro – fürs Türöffnen und Unterschriften sammeln.
Merk dir: Beim Kauf kann jeder Maklerabschluss zur Kostenfalle werden, wenn du nicht vorher fragst: „Wer zahlt was, und steht das im Vertrag?“
Der Vermieter als „Makler-Dreh“
Und noch eine kleine, böse Story aus der Praxis: Der Vermieter schaltet einen Makler ein, der angeblich nur für ihn arbeitet – aber im Vertrag steht plötzlich eine „Verpflichtung“ für den Mieter. Oder der Makler klingelt an der Tür und sagt: „Ich zeige Ihnen die Wohnung, aber die Gebühr müssen Sie zahlen, weil der Vermieter mich nicht bezahlen will.“ Lass dich nicht verarschen. Der Vermieter muss den Makler zahlen, wenn er ihn beauftragt hat – Punkt. Wenn der Makler stattdessen dich anschreibt, ist das entweder illegal oder ein Indiz, dass der Vermieter heimlich den Makler beauftragt hat, die Kosten aber auf dich abwälzen will. In dem Fall: Anwalt einschalten oder zum Mieterschutzverein gehen.

Was du jetzt tun kannst (und solltest)
Also, zusammengefasst: als Mieter – du zahlst nur, wenn du den Makler selbst beauftragt hast. Unterschreibe nie blind ein Exposé-Auftragsformular. Frage immer, wer den Makler bestellt hat. Und wenn der Makler dir sagt: „Das ist so üblich“, dann lächle freundlich und sag: „Zeigen Sie mir bitte den schriftlichen Auftrag des Vermieters.“ Die meisten werden dann kleinlaut.
Aber: Sei nicht naiv. In angespannten Märkten (Hallo München, Hamburg, Berlin) versuchen Makler oft, die Gebühr trotzdem durchzudrücken – mit der Drohung: „Dann kriegen Sie die Wohnung nicht.“ Das ist Erpressung. Und du hast ein gutes Recht, dich zu wehren. Schreib dem Makler eine freundliche, aber bestimmte E-Mail: „Ich habe Sie nicht beauftragt. Bitte teilen Sie mir mit, wer der Auftraggeber ist.“ Kopie an den Vermieter. Das wirkt Wunder.
Fazit: Nicht immer zahlen – aber immer hinschauen
Die Antwort auf „Wer muss die Maklergebühr zahlen?“ ist also: Im Zweifel der, der den Makler bestellt hat. – aber die Praxis ist voller Ausnahmen, Fallstricke und kreativer Makler-Tricks. Bleib wachsam, frag nach, lies das Kleingedruckte – und vor allem: Lass dich nicht unter Druck setzen. Denn am Ende ist eine Wohnung zwar wichtig, aber dein Geldbeutel noch wichtiger. Und den hast du dir nicht erarbeitet, damit andere durchs Türöffnen reich werden.
P.S.: Wenn du doch mal zahlen musst – tröste dich: Wenigstens hast du jetzt eine richtig gute Geschichte fürs nächste Abendessen mit Freunden. 😉
